Fenex-Bedingungen

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Fenex-Bedingungen

NIEDERLÄNDISCHE SPEDITIONSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER FENEX (Niederländische Organisation für Spedition und Logistik) hinterlegt bei den Geschäftsstellen der Arrondissementgerichte in Amsterdam und Rotterdam am 1. Mai 2018

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

In diesen Bedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
  1. Dritte(r): alle Personen, mit Ausnahme Untergebener, mit denen sich der Spediteur im Namen des Auftraggebers verpflichtet hat, unabhängig davon, ob der Spediteur sich im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers verpflichtet hat;
  2. Dienstleistungen: alle Leistungen, gleich welcher Form und unter welcher Bezeichnung, die der Spediteur für oder zugunsten des Auftraggebers erbringt;
  3. Spediteur: die natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen für den Auftraggeber erbringt und diese Bedingungen zugrunde legt, wobei unter dieser Person nicht ausschließlich der Spediteur im Sinne von Buch 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande (BW) zu verstehen ist;
  4. Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die den Spediteur mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt und zu diesem Zweck den Vertrag mit dem Spediteur abschließt, unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise;
  5. Vertrag: der Vertrag, den der Spediteur und der Auftraggeber über die vom Spediteur zu erbringenden Leistungen geschlossen haben, zu dessen Bestandteilen diese Bedingungen gehören;
  6. Höhere Gewalt: alle Umstände, die der Spediteur nach vernünftigem Ermessen nicht vermeiden konnte und deren Folgen der Spediteur nach vernünftigem Ermessen nicht verhindern konnte;
  7. Bedingungen: diese Niederländischen Speditionsbedingungen.
  8. Gut/Güter: die Güter, die dem Spediteur, seinen Hilfspersonen oder Dritten von oder im Namen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2. Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Rechtsgeschäfte und tatsächlichen Handlungen, die sich auf die vom Spediteur zu erbringenden Dienstleistungen beziehen, soweit sie nicht zwingendem Recht unterliegen. Diese Bedingungen gelten auch nach der Vertragsbeendigung für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
  2. Sofern eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder nicht anderweitig durchsetzbar ist, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen. Ferner wird daraufhin eine Klausel für geltend erachtet, die der unwirksamen Klausel, soweit gesetzlich zulässig, am nächsten kommt.
  3. Falls die deutsche Übersetzung abweicht vom niederländischen Wortlaut, gilt die niederländische Originalfassung.

Artikel 3. Dritte

  1. Der Auftraggeber überlässt es dem Spediteur, Dritte in die Vertragserfüllung einzubeziehen und die (allgemeinen) Geschäftsbedingungen dieser Dritten auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu akzeptieren, sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde. Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen eine Kopie der (allgemeinen) Geschäftsbedingungen, zu denen er mit diesen Dritten Verträge abgeschlossen hat, auszuhändigen.

Artikel 4. Zustandekommen des Vertrags

  1. Vom Spediteur abgegebene Angebote sind stets unverbindlich.
  2. Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen kommen erst zustande, wenn und soweit der Spediteur sie schriftlich bestätigt oder mit der Erbringung der Leistungen begonnen hat.

Artikel 5. Zollabfertigung

  1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, stellt die Erteilung von Informationen, die dem Spediteur für die Erledigung der Zollformalitäten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden, einen entsprechenden Auftrag dar.
  2. Dieser Auftrag wird vom Spediteur entweder durch eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung oder durch den Beginn der Erledigung der Zollformalitäten angenommen. Der Spediteur ist keinesfalls verpflichtet, einen Auftrag zur Erledigung der Zollformalitäten anzunehmen.
  3. Werden dem Spediteur Informationen oder Umstände bekannt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Auftraggeber gegen Artikel 9 Absatz 3 dieser Bedingungen verstoßen hat (Vorlage unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben und/oder Dokumente) und aufgrund derer der Spediteur den Auftrag zur Erledigung der Zollformalitäten nicht angenommen hätte, ist der Spediteur jederzeit berechtigt, diesen Auftrag ohne Schadenersatzpflicht zu beenden und nicht (weiter) auszuführen, unabhängig davon, ob er in einem Zusatzvertrag festgelegt ist oder nicht.

Artikel 6. Vergütungen

  1. Preisangaben erfolgen stets auf Basis der zum Zeitpunkt des Angebots (der Offerte) geltenden Preise. Kommt es zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der Vertragsausführung bei einem oder mehreren Kostenfaktoren (einschließlich solcher Faktoren wie Tarife, Löhne, Kosten für sozialen Maßnahmen und/oder Gesetze, Fracht- und Wechselkursnotierungen etc.) zu einer Erhöhung, ist der Spediteur berechtigt, diese Erhöhung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Spediteur hat die Änderungen nachweisen zu können.
  2. Werden vom Spediteur All-inclusive- oder Pauschalpreise (Festpreise) in Rechnung gestellt, so sind in diesen Preisen alle Kosten als inbegriffen zu betrachten, die bei normaler Ausführung des Auftrages in der Regel zu Lasten des Spediteurs gehen.
  3. In den All-inclusive- oder Pauschalpreisen (Festpreisen) sind, soweit nicht anders vereinbart, in jedem Fall nicht enthalten: Zölle, Steuern und Abgaben, Konsulats- und Legalisierungskosten, Kosten für die Erstellung von Bankgarantien und Versicherungsprämien.
  4. Im Falle von dem Spediteur nicht anzulastenden Umständen, deren Eintritt aufgrund ihrer Art bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigt zu werden brauchte und die zu einer erheblichen Kostensteigerung der Dienstleistungen führen, hat der Spediteur Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung. Falls möglich setzt sich der Spediteur diesbezüglich im Voraus mit dem Auftraggeber in Verbindung. In diesem Fall setzt sich die Zuzahlung aus den Mehrkosten zusammen, die dem Spediteur bei der Ausführung der Leistung anfallen, zuzüglich einer zusätzlichen, im billigen Ermessen festzulegenden Vergütung für die vom Spediteur zu erbringenden Leistungen.
  5. Außerordentliche Unkosten und höhere Arbeitsentgelte, die entstehen, wenn Dritte aufgrund einer Bestimmung in den betreffenden Verträgen zwischen dem Spediteur und dem Dritten in den Abend- oder Nachstunden, samstags oder sonntags oder an einem gesetzlichen Feiertag in dem Land, in dem die Dienstleistung erbracht wird, be- oder entladen, sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten, sofern sie nicht gesondert vereinbart wurden. Derartige Kosten sind dem Spediteur daher vom Auftraggeber zu erstatten.
  6. Abgesehen von Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln auf Seiten des Spediteurs gehen bei unzureichender Be- und/oder Entladezeit alle daraus resultierenden Kosten, wie Überliegegelder, Wartekosten etc., auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn der Spediteur das Konnossement und/oder den Chartervertrag, aus dem sich die Mehrkosten ergeben, ohne Protest angenommen hat. Der Spediteur hat sich dafür einzusetzen, die Kosten zu vermeiden.

Artikel 7. Versicherung

  1. Eine Versicherung gleich welcher Art auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers wird erst abgeschlossen, wenn der Spediteur den ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Auftraggebers akzeptiert hat, in dem dieser die zu versichernden Güter und den zu versichernden Wert eindeutig spezifiziert hat. Eine Angabe des Wertes oder der Bedeutung allein ist unzureichend.
  2. Der Spediteur veranlasst den Abschluss der Versicherung bei einem Versicherer, Versicherungsmakler oder Versicherungsvermittler. Eine Verantwortlichkeit oder Haftung des Spediteurs für die Bonität des Versicherers, Versicherungsmaklers bzw. Versicherungsvermittlers ist ausgeschlossen.
  3. Setzt der Spediteur bei der Erbringung der Dienstleistungen Gerätschaften wie Böcke, Kräne, Gabelstapler und andere Werkzeuge ein, die nicht zu seiner Standardausrüstung gehören, ist er berechtigt, auf Rechnung des Auftraggebers eine Versicherung abzuschließen, welche die Risiken abdeckt, die dem Spediteur aus der Verwendung dieser Werkzeuge entstehen. Der Spediteur stimmt sich nach Möglichkeit im Voraus mit dem Auftraggeber über die Verwendung solcher Gerätschaften ab. Ist eine frühzeitige Besprechung im Vorfeld nicht möglich, trifft der Spediteur Maßnahmen, die aus seiner Sicht den Interessen des Auftraggebers am besten dienen, und setzt den Auftraggeber davon in Kenntnis.

Artikel 8. Lieferzeit, Versandart und Versandroute

  1. Die bloße Angabe einer Lieferzeit durch den Auftraggeber ist für den Spediteur nicht bindend. Ankunftszeiten sind keine Leistungsfristen und werden vom Spediteur nicht garantiert, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
  2. Hat der Auftraggeber bei seinem Auftrag diesbezüglich keine besonderen Weisungen erteilt, liegen Versandart und Versandroute im Ermessen des Spediteurs, der dabei jederzeit die Dokumente annehmen kann, die in den Unternehmen, mit denen er zur Ausführung des ihm erteilten Auftrags einen Vertrag abschließt, üblich sind.

Artikel 9. Beginn der Dienstleistungen

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter dem Spediteur oder einem Dritten in ordnungsgemäßer Verpackung am vereinbarten Ort und Zeitpunkt und auf die vereinbarte Art und Weise zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Spediteur rechtzeitig alle Angaben und Unterlagen über die Güter sowie deren Behandlung zur Verfügung zu stellen, von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Spediteur von Bedeutung sind. Unterliegen die Güter und/oder Tätigkeiten staatlichen Vorschriften, einschließlich Zoll- sowie Abgaben- und Steuervorschriften, hat der Auftraggeber alle Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, damit der Spediteur diese Vorschriften einhalten kann, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm erteilten Angaben und vorgelegten Unterlagen korrekt und vollständig sind und dass alle Anweisungen und zur Verfügung gestellten Güter den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entsprechen. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Angaben zu prüfen.

Artikel 10. Behandlung von Gütern

  1. Sämtliche Handlungen wie Kontrollieren, Entnehmen von Proben, Tarieren, Zählen, Wiegen, Messen etc. sowie die Entgegennahme unter gerichtlicher Begutachtung erfolgen ausschließlich auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und gegen Kostenerstattung.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 ist der Spediteur berechtigt, aber nicht verpflichtet, eigenständig auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers alle Maßnahmen zu treffen, die er im Interesse des Auftraggebers für notwendig erachtet. Falls möglich setzt sich der Spediteur diesbezüglich im Voraus mit dem Auftraggeber in Verbindung. Ist dies nicht möglich, trifft der Spediteur die aus seiner Sicht im Interesse des Auftraggebers bestmöglichen Maßnahmen und setzt den Auftraggeber möglichst umgehend von den getroffenen Maßnahmen und den damit verbundenen Kosten in Kenntnis.
  3. Der Spediteur ist kein Sachverständiger in Bezug auf die Güter. Der Spediteur haftet daher nicht für Schäden, die aus oder in Zusammenhang mit einer Angabe des Spediteurs über den Zustand, die Beschaffenheit oder die Qualität der Güter oder die Übereinstimmung von Mustern mit den Gütern entstehen.

Artikel 11. Haftung

  1. Alle Dienstleistungen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers erbracht.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 17 haftet der Spediteur nicht für Schäden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Untergebenen verursacht wurde.
  3. Die Haftung des Spediteurs ist in allen Fällen auf 10.000 SZR pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit gleicher Schadensursache beschränkt. Unter Beachtung der vorgenannten Begrenzung ist die Haftung bei Beschädigung, Wertminderung oder Verlust der im Vertrag genannten Güter des Weiteren auf 4 SZR pro Kilogramm Bruttogewicht der beschädigten, wertgeminderten oder verlorengegangenen Güter beschränkt.
  4. Der vom Spediteur zu ersetzende Schaden übersteigt keinesfalls den vom Auftraggeber nachzuweisenden Rechnungswert der Güter, in Ermangelung dessen der vom Auftraggeber nachzuweisende Verkehrswert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gilt.
  5. Der Spediteur haftet – unabhängig von der Entstehung – keinesfalls für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und immaterielle Schäden.
  6. Tritt bei der Vertragsausführung ein Schaden ein, für den der Spediteur nicht haftet, hat der Spediteur unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 19 dieser Bedingungen alle Anstrengungen zu unternehmen, den Schaden des Auftraggebers gegenüber der für den Schaden verantwortlichen Person geltend zu machen. Der Spediteur ist berechtigt, die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Auf Verlangen tritt der Spediteur seine Ansprüche gegenüber die von ihm bei der Vertragsausführung eingeschalteten Dritten an den Auftraggeber ab.
  7. Der Auftraggeber haftet dem Spediteur gegenüber für alle Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sachschäden, immaterielle Schäden, Folgeschäden, Bußgelder, Zinsen sowie Strafen und Konfiskationen, darin die sich aus der versäumten oder verspäteten Zollabwicklung und aus Ansprüchen auf Produkthaftung und/oder aus geistigen Eigentumsrechten ergebenden Folgen inbegriffen, die dem Spediteur direkt oder indirekt unter anderem infolge des Versäumnisses des Auftraggebers in der Erfüllung einer aufgrund des Vertrags oder anwendbarer nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, infolge eines Ereignisses, das in den Einflussbereich des Auftraggebers fällt, sowie im Allgemeinen infolge eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftraggebers und/oder dessen Untergebenen und/oder von für ihn tätigen oder von ihm eingeschalteten Dritten entstehen.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Spediteur jederzeit von Ansprüchen Dritter, einschließlich der Mitarbeiter sowohl des Spediteurs als auch des Auftraggebers, im Zusammenhang mit dem oder infolge des im vorigen Absatz genannten Schadens freizustellen.
  9. Der Spediteur, der die Güter nicht selbst befördert, haftet, auch wenn All-inclusive- oder Pauschalpreise vereinbart wurden, nicht als Frachtführer, sondern als Geschäftsbesorgungsspediteur im Sinne von Titel 2 Abschnitt 3 Buch 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande, wobei die Haftung nach diesen Bedingungen geregelt ist.
  10. Wird der Spediteur vom Auftraggeber außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags für Schäden, die sich aus der Erbringung der Leistungen ergeben, belangt, ist die Haftung des Spediteurs auf die vertragliche Haftung begrenzt.
  11. Kann der Spediteur zum Ausschluss seiner Haftung für eine Handlung eines Dritten oder Untergebenen gegenüber dem Auftraggeber aus dem Vertrag ein Verteidigungsmittel ableiten, ist auch ein Dritter oder Untergebener, sollte er aufgrund dieser Handlung vom Auftraggeber belangt werden, berechtigt, sich auf dieses Verteidigungsmittel zu berufen, als wäre auch der Dritte oder Untergebene selbst Vertragspartei.
  12. Wird ein Spediteur wegen Beschädigung oder Verlust eines Gutes oder verspäteter Lieferung von einer Person, die nicht Vertragspartei des Vertrags oder eines im Namen des Spediteurs abgeschlossenen Beförderungsvertrags ist, außervertraglich belangt, ist seine Haftung dieser gegenüber auf die vertragliche Haftung begrenzt.

Artikel 12. Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt bleibt der Vertrag in Kraft, werden die Verpflichtungen des Spediteurs jedoch für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt.
  2. Alle durch höhere Gewalt verursachten Mehrkosten, wie Transport- und Lagerkosten, Lager- oder Geländemiete, Überliege- und Standgelder, Versicherungen, Auslagerung etc., gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind dem Spediteur auf dessen erste Aufforderung hin zu zahlen.

Artikel 13. Verweigerung seitens Frachtführern

  1. Verweigern Frachtführer die Abzeichnung von Stückzahl, Gewicht etc., entsteht dem Spediteur keinerlei Haftung für die sich daraus ergebenden Folgen.

Artikel 14. Vertrag über die Beförderung von Gütern

  1. Diese Bedingungen gelten unbeschadet von Artikel 8:61 Absatz 1, Artikel 8:62 Absatz 1 und 2 und Artikel 8:63 Absatz 1, 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande.

Artikel 15. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Spediteur die vereinbarten Vergütungen und sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden Kosten, Frachtgelder, (Zoll-)Gebühren etc. bei Beginn der Leistungen zu zahlen.
  2. Das Risiko von Wechselkursschwankungen geht zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Die in Absatz 1 genannten Beträge sind auch dann fällig, wenn bei der Vertragsausführung ein Schaden entstanden ist.
  4. Räumt der Spediteur, abweichend von Absatz 1 dieses Artikels, eine Zahlungsfrist ein, ist der Spediteur berechtigt, einen Aufschlag in Rechnung zu stellen.
  5. Im Falle der Kündigung oder Auflösung des Vertrags werden alle Forderungen des Spediteurs, d. h. auch künftige Forderungen, sofort und in voller Höhe fällig. In jedem Fall sind alle Forderungen sofort fällig und in voller Höhe zahlbar, wenn:
    • gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Auftraggeber einen Zahlungsaufschub beantragt oder die freie Verfügung über sein gesamtes Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon auf andere Weise verliert;
    • der Auftraggeber seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet, mit der Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit gegenüber dem Spediteur in Verzug ist, sein Geschäft nicht länger ausübt oder - im Falle einer juristischen Person oder Gesellschaft - im Falle seiner Auflösung.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erste Aufforderung des Spediteurs Sicherheit für das zu leisten, was der Auftraggeber dem Spediteur dann oder in Zukunft schuldet. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Auftraggeber selbst bereits eine Sicherheit für den geschuldeten Betrag zu leisten hatte oder geleistet hat.
  7. Wird Sicherheit verlangt, ist der Spediteur nicht verpflichtet, aus eigenen Mitteln Sicherheit für die Zahlung von Frachtgeldern, Zöllen, Abgaben, Steuern und/oder sonstigen Kosten zu leisten. Alle Folgen, die sich aus dem Verlangen des Spediteurs nach einer Sicherheitsleistung ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hat der Spediteur aus eigenen Mitteln Sicherheit geleistet, ist er berechtigt, vom Auftraggeber die sofortige Zahlung des Betrages, für den Sicherheit geleistet wurde, zu verlangen. Falls möglich setzt sich der Spediteur diesbezüglich im Voraus mit dem Auftraggeber in Verbindung. Ist eine frühzeitige Besprechung im Vorfeld nicht möglich, trifft der Spediteur Maßnahmen, die aus seiner Sicht den Interessen des Auftraggebers am besten dienen, und setzt den Auftraggeber davon in Kenntnis.
  8. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, dem Spediteur alle in Zusammenhang mit dem Vertrag staatlicherseits ein- oder nachzufordernden Beträge sowie alle damit in Verbindung stehenden Bußgelder zu erstatten. Der Auftraggeber hat dem Spediteur diese Beträge auch dann zu erstatten, wenn der Spediteur in Zusammenhang mit dem Vertrag von einem von ihm eingeschalteten Dritten für diese Beträge haftbar gemacht wird.
  9. Der Auftraggeber hat dem Spediteur jederzeit die Beträge, die infolge falsch erhobener Frachtgelder und Kosten gefordert oder nachgefordert werden, sowie alle dadurch vom Spediteur zusätzlich geforderten oder nachgeforderten Kosten zu erstatten.
  10. Eine Verrechnung von sich aus dem Vertrag ergebenden Schadenersatzforderungen, von anderen aufgrund der Dienstleistungen vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen oder von weiteren Kosten im Zusammenhang mit den Gütern mit Forderungen des Auftraggebers oder eine Aussetzung der vorgenannten Forderungen durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.

Artikel 16. Zurechnung von Zahlungen und gerichtliche und außergerichtliche Kosten

  1. Abschlagszahlungen gelten in erster Linie als Minderung von unbesicherten Forderungen.
  2. Der Spediteur ist berechtigt, dem Auftraggeber im Rahmen der Einziehung der Forderung anfallende außergerichtliche und gerichtliche Kosten in Rechnung zu stellen. Die außergerichtlichen Inkassokosten sind ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Auftraggebers fällig und belaufen sich auf 10 % der Forderung mit einem Mindestbetrag von 100,- Euro.

Artikel 17. Sicherheiten

  1. Der Spediteur ist gegenüber jedem berechtigt, die Herausgabe von Gütern, Dokumenten und Geldern, die der Spediteur aus welchem Grund und zu welchem Zweck auch immer in seinem Besitz hat oder haben wird, zu verweigern.
  2. Der Spediteur hat für alle Forderungen, die er gegen den Auftraggeber und/oder den Eigentümer der Güter hat oder haben wird, einschließlich von Forderungen, die sich nicht auf diese Güter beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht an allen Gütern, Dokumenten und Geldern, die er aus welchem Grund und zu welchem Zweck auch immer in seinem Besitz hat oder haben wird.
  3. Der Spediteur hat für alle Forderungen, die der Spediteur gegen den Auftraggeber und/oder den Eigentümer der Güter hat oder haben wird, einschließlich von Forderungen, die sich nicht auf diese Güter beziehen, ein Pfandrecht an allen Gütern, Dokumenten und Geldern, die er aus welchem Grund und zu welchem Zweck auch immer in seinem Besitz hat oder haben wird.
  4. Der Spediteur kann jede Person, die dem Spediteur Güter zur Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber anvertraut, als vom Auftraggeber bevollmächtigt betrachten, ein Pfandrecht an diesen Gütern zu bestellen.
  5. Kommt es bei der Abrechnung zu einer Streitigkeit über den geschuldeten Betrag oder ist für dessen Festlegung eine nicht zügig vorzunehmende Berechnung erforderlich, ist nach Ermessen des Spediteurs der Auftraggeber oder die Person, die die Herausgabe fordert, verpflichtet, auf Verlangen des Spediteurs unverzüglich den unstrittigen Teil der Schuld zu begleichen und für die Zahlung des strittigen Teils oder des noch nicht festgelegten Teils Sicherheit zu leisten.
  6. Der Spediteur ist berechtigt, die in diesem Artikel genannten Rechte (Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht und Herausgabeverweigerungsrecht) auch für das auszuüben, was ihm der Auftraggeber noch in Zusammenhang mit früheren Aufträgen schuldet, und für das, was durch die Nachnahme auf dem Gut lastet.
  7. Die Verwertung einer Sicherheit erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise oder, falls darüber Einvernehmen besteht, aus privater Hand.
  8. Der Auftraggeber hat für vom Spediteur an Dritte oder Behörden gezahlte oder zu zahlende Kosten und sonstige Kosten, die dem Spediteur zugunsten des Auftraggebers entstehen, darunter unter anderem Frachtgelder, Hafengebühren, Zölle, Steuern, Abgaben und Prämien inbegriffen, auf erstes Verlangen des Spediteurs Sicherheit zu leisten.
  9. Im Falle fehlender Dokumente ist der Spediteur nicht verpflichtet, Gewährleistungen abzugeben oder Sicherheiten zu leisten. Hat der Spediteur eine Gewährleistung oder Sicherheit geleistet, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihn von allen daraus entstehenden Folgen freizustellen.

Artikel 18. Vertragsbeendigung

  1. Der Spediteur ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Auftraggeber:
    • sein Gewerbe oder Unternehmen ganz oder teilweise aufgibt;
    • die freie Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon verliert;
    • seine Rechtspersönlichkeit verliert, aufgelöst wird oder faktisch liquidiert wird;
    • für insolvent erklärt wird;
    • einen Vergleich außerhalb der Insolvenz anbietet;
    • einen Zahlungsaufschub beantragt;
    • durch Pfändung die Verfügungsgewalt über sein Eigentum oder einen wesentlichen Teil davon verliert.
  2. Sollte sich der Spediteur bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ein zurechenbares Versäumnis zuschulden kommen lassen, hat der Auftraggeber, unbeschadet seines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 11, das Recht, den Vertrag fristlos ganz oder teilweise aufzulösen, nachdem:
    • er dem Spediteur mittels Einschreiben mit Begründung auf dessen Versäumnis hingewiesen und dabei eine Nachfrist von mindestens dreißig Tagen gewährt hat;
    • der Spediteur seine Verpflichtung nach Ablauf dieser Frist noch nicht erfüllt hat.
  3. Versäumt es der Auftraggeber fortwährend eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, ist der Spediteur unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, nachdem er dem Auftraggeber mittels Einschreiben eine Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen gesetzt hat und der Auftraggeber seine Verpflichtungen nach deren Ablauf noch nicht erfüllt hat. Würde die Setzung einer solchen Frist den ungestörten Geschäftsbetrieb des Spediteurs unverhältnismäßig stark beeinträchtigen, ist er berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Nachfrist aufzulösen.
  4. Lässt sich die Vertragsauflösung nicht durch die besondere Art oder geringfügige Bedeutung des Versäumnisses rechtfertigen, ist es keiner der Vertragsparteien erlaubt, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 19. Verfahren gegen Dritte

  1. Der Spediteur führt keine Gerichts- und Schiedsverfahren gegen Dritte, es sei denn, er erklärt sich auf Verlangen des Auftraggebers bereit, dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu tun.

Artikel 20. Verjährung und Verfall

  1. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels verjährt jede Forderung nach dem bloßen Verstreichen von neun Monaten.
  2. Jede Forderung gegen den Spediteur erlischt durch das bloße Verstreichen von 18 Monaten.
  3. Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen beginnen an dem Tag, nachdem die Forderung fällig geworden ist, oder an dem Tag, nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beginnen die vorgenannten Forderungsfristen in Bezug auf Beschädigung, Wertminderung oder Verlust der Güter an dem Tag, nachdem die Güter vom Spediteur abgeliefert wurden oder hätten abgeliefert werden müssen.
  4. Für den Fall, dass der Spediteur von Dritten, einschließlich Behörden, belangt wird, beginnen die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen am ersten der folgenden Tage:
    • an dem Tag, nachdem der Spediteur von dem Dritten verklagt wurde;
    • an dem Tag, nachdem der Spediteur die gegen ihn gerichtete Forderung beglichen hat.
    Hat der Spediteur oder ein von ihm eingeschalteter Dritter Einspruch und/oder Berufung eingelegt, beginnen die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen an dem Tag, nachdem die Entscheidung über den Einspruch und/oder die Berufung rechtskräftig geworden ist.
  5. Tritt die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Situation nicht ein, beginnt, falls nach Ablauf der Verjährungsfrist eine der Parteien für das, was sie einem Dritten schuldet, belangt wird, eine neue Verjährungsfrist von drei Monaten.

Artikel 21. Rechtswahl

  1. Alle Verträge, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht.
  2. Als Erfüllungs- und Schadenregulierungsort gilt der Geschäftssitz des Spediteurs.

Artikel 22. Zitiertitel

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen können als "Niederländische Speditionsbedingungen" zitiert werden.

Artikel 23 Schiedsverfahren

  1. Alle zwischen dem Spediteur und seinem Vertragspartner eventuell entstehenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß der FENEX-Schiedsgerichtsordnung in höchster Instanz von drei Schiedsrichtern entschieden. Die FENEX-Schiedsgerichtsordnung und die aktuellen Tarife des Schiedsverfahrens können auf der FENEX-Website eingesehen und heruntergeladen werden. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn eine der Parteien erklärt, dass dies der Fall ist. Unbeschadet der Bestimmungen im vorstehenden Absatz steht es dem Spediteur frei, fällige Forderungen, die von der Gegenpartei nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich bestritten wurden, vor dem zuständigen niederländischen Gericht am Geschäftssitz des Spediteurs geltend zu machen. Im Falle dringender Forderungen steht es dem Spediteur auch frei, vor dem zuständigen niederländischen Gericht am Geschäftssitz des Spediteurs vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.
  2. Sofern keine der Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern beantragt hat und die Parteien dem FENEX-Sekretariat gemeinsam schriftlich ihren Wunsch mitteilen, das Schiedsverfahren durch den von ihnen gemeinsam ernannten Schiedsrichter beilegen zu lassen, wobei als Anlage die schriftliche Erklärung des von ihnen gemeinsam ernannten Schiedsrichters, der die Ernennung annimmt und der Funktionsweise und Gültigkeit der FENEX-Schiedsordnung zustimmt, beigefügt ist, wird das Schiedsverfahren von drei Schiedsrichtern entschieden.
  3. Einer der Schiedsrichter wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der FENEX ernannt, der zweite vom Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem der vorgenannte Spediteur seinen Sitz hat, und der dritte von den beiden so ernannten Schiedsrichtern im gegenseitigen Einvernehmen.
  4. Der Vorsitzende der FENEX ernennt eine Person mit Sachkenntnis im Speditionswesen und Logistik; der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer wird gebeten, einen Juristen mit Sachkenntnis im Speditionswesen und Logistik zu ernennen; als dritter Schiedsrichter ist vorzugsweise eine im Handels- oder Geschäftssektor der Gegenpartei des Spediteurs sachkundige Person zu wählen.
  5. Von Schiedsrichtern werden gegebenenfalls die Bestimmungen internationaler Beförderungsverträge, darunter unter anderem die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) inbegriffen, angewandt.

FENEX, Niederländische Organisation für Spedition und Logistik
PortCity II, Waalhaven Z.z. 19, 3. Stock, Hafennummer 2235, 3089 JH Rotterdam
Postfach 54200, 3008 AA Rotterdam


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