Der Absender ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass:
- Beim Abschluss des Beförderungsvertrages wird dies dem Beförderer schriftlich bestätigt;
- Der Beförderer erhält die erforderlichen Daten und Anweisungen rechtzeitig gemäß Artikel 4 Absatz 1a AVC;
- Der Beförderer ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darüber zu informieren, ob der zur Beförderung überlassene Behälter Gegenstände enthält, die unter Vorschriften über gefährliche Stoffe und/oder Abfälle fallen, vorbehaltlich der Mitteilung einer anwendbaren Gefahrenklasse.
- Die zu befördernden Güter und die erforderlichen Unterlagen werden dem Beförderer am vereinbarten Ort und in der vereinbarten Weise zur Verfügung gestellt. Der Transportunternehmer ist in der Lage, seiner Kontrollpflicht gemäß die Bestimmungen des Art. 6 AVC umzusetzen und bei allen Feststellungen des Luftfahrtunternehmens in diesem Zusammenhang mitzuwirken .
- Innerhalb der in Artikel 8 genannten Fristen wird der zur Beförderung angebotene Behälter auf das Beförderungsmittel verladen oder die vereinbarten Güter in den Container verladen ;
- Der Container, der im Auftrag des Versenders transportiert werden soll, entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen der Regierung in Bezug auf den Transport. Im Falle eines Auftrags zur Abholung eines leeren Containers aus einem Depot oder einem Terminal gilt dies ebenfalls. Ist beabsichtigt, Gegenstände in den Container zu verladen, sorgt der Absender dafür, dass dem Spediteur im Zusammenhang mit dem durchzuführenden Transport ein gebrauchsfertiger Container ausgehändigt wird. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Frachtführer nicht verpflichtet, den Container zu reinigen oder reinigen zu lassen.
- Der Container wird vom oder im Namen des Absenders ordnungsgemäß beladen, verstaut, platziert und gesichert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Wenn kein anderer Termin vereinbart wurde, wird die (Unterstützung bei) Be- und Entladung nicht unter der Verantwortung des Beförderers durchgeführt;
- Der Empfänger oder Empfänger entlädt die beförderten Güter innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Bedingungen genannten Frist und unterzeichnet den Frachtbrief über die Annahme der Waren. Darüber hinaus ist der Empfänger verpflichtet, dem Beförderer bei der Wiederverstauung behilflich zu sein, wenn sich nach dem Entladen einer Teilladung aus dem Beförderungsmittel herausstellt, dass das Be- und Verstauen der anderen Ladung mangelhaft ist und/oder nicht mehr den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart oder die Art des vereinbarten Transports unter Berücksichtigung der zu transportierenden Güter und des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs ergibt sich anders.
- In den Fällen, in denen der Beförderer ein Beförderungsmittel und/oder einen Container mit dem Sinn, Empfänger oder Empfänger zurücklassen muss, ist es dem Beförderer auf erstes Anfordern in dem Zustand zurückzugeben, in dem es zum Zeitpunkt der Erfassung durch den Absender, Empfänger oder Empfänger, außer bei normalem Gebrauch.
- Die vereinbarte Ladung auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 7 AVC ist innerhalb der vereinbarten Frist oder, in Ermangelung einer vereinbarten Frist, innerhalb einer angemessenen Frist zu bezahlen .